(culpa in contrahendo). Über bestimmte Einzelvorschriften hinaus (Anfechtung von Willenserklärungen, Unmöglichkeit der Leistung) gilt ganz allgemein, daß bereits bei Eintritt in Vertragsverhandlungen - auch schon vor einem bindenden Vertragsangebot und ohne Rücksicht auf einen etwaigen späteren Vert... Gefunden auf https://unternehmerinfo.de/Lexikon/V/Verschulden_beim_Vertragsschluss.htm